§ 75c – Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 72 der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen nach § 75 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist. (2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nach § 10f Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes nicht unwirksam ist. (4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
Kurz erklärt
- Bei börsennotierten Unternehmen wird der Geschlechteranteil bei Wahlen überprüft.
- Wenn der Geschlechteranteil eingehalten wird, werden die vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder gewählt.
- Wenn der Geschlechteranteil nicht eingehalten wird, dürfen nur bestimmte Bewerber gewählt werden.
- Die Wahl eines Bewerbers umfasst auch die Wahl eines Ersatzmitglieds aus dem Wahlvorschlag.
- Der Hauptwahlvorstand ist für die Feststellung des Geschlechteranteils zuständig.